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Vorsorgen lohnt sich! In Deutschland besteht die Möglichkeit festzulegen, was mit Ihnen geschieht, falls Sie nicht mehr handlungsfähig sind. Hierfür gibt es die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht.
Wir klären die Begrifflichkeiten und berichten, wie Sie eine Vollmacht aufsetzen.
Was ist der Unterschied zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht?
Benötige ich eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht?
Was bestimmt eine Patientenverfügung?
Was bestimmt eine Vorsorgevollmacht?
Wie wähle ich einen Bevollmächtigen aus?
Was ist eine Generalvollmacht?
Wie erstelle ich eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht?
Muss ich eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht notariell beglaubigen lassen?
Wie muss ich eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung aufbewahren?
Wie lange ist die Patientenverfügung oder die Vorsorgevollmacht gültig?
Die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht sind zwei verschiedene Willenserklärungen.
Patientenverfügung: Durch eine Erkrankung oder einen Unfall gelangen Sie unter Umständen in eine Situation, in der Sie Ihre Wünsche nicht mehr selbst äußern können. Die Patientenverfügung ist ein Dokument, wo Sie im Vorfeld Ihren Willen in Bezug medizinischer Angelegenheiten festhalten. Sie schreiben auf, welche medizinischen Behandlungen Sie nicht in Anspruch nehmen möchten. Ein Arzt, der Sie beispielsweise nach einem Unfall behandelt, muss Ihren aufgeschriebenen Willen berücksichtigen.
Vorsorgevollmacht: Mit der Vorsorgevollmacht bestimmten Sie im Vorfeld einen Bevollmächtigen, der Ihren Willen vertritt. Der Bevollmächtige, oft auch Betreuer genannt, handelt in Ihrem Sinne. Er kontrolliert die medizinische Behandlung und er kümmert sich auch um andere Angelegenheiten wie Bankgeschäfte.
Als dritte Willenserklärung ist die Betreuungsverfügung zu nennen. Sie schlagen mit der Erklärung dem Amtsgericht eine Person vor, die Sie im Bedarfsfall betreut. Das Gericht kontrolliert, ob Sie Einwilligungsfähig sind. Bei der Vollmacht gibt es dagegen keine Prüfung. Mehr Informationen lesen Sie hier im Ratgeber zur Betreuungsverfügung.
Sie bestimmen selbst, welche Willenserklärung Sie formulieren. Es ist allerdings ratsam, beide Dokumente aufzusetzen. Falls Sie nur eine Patientenverfügung besitzen, ist nicht geklärt, wer sich um Ihre anderen Angelegenheiten kümmert.
Sie sind nicht verpflichtet, eine Patientenverfügung aufzusetzen. Eine solche Erklärung besitzt allerdings zwei wesentliche Vorteile:
Jeder, der geschäftsfähig ist und das 18. Lebensjahr überschritten hat, darf eine Patientenverfügung erstellen. Steht eine Behandlung an, wird die Patientenverfügung berücksichtigt, sodass Sie eine selbstbestimmende Behandlung erhalten.
Eine Ausnahme besteht bei einem akuten Notfall. Wenn keine Zeit ist, erst die Patientenverfügung zu finden und zu lesen, dürfen z. B. Notfallsanitäter das Dokument ignorieren.
Mit der Patientenverfügung regeln Sie ausschließlich Gesundheitsfragen. Mit der Vorsorgevollmacht sorgen Sie dafür, dass sich jemand auch um andere Dinge, wie die Vermögensverwaltung kümmert.
Mit einer Vorsorgevollmacht ermächtigen Sie jemanden, der sicherstellt, dass nach Ihrem Willen gehandelt wird. Seit Januar 2023 erhalten Eheleute das Notvertretungsrecht. Für 6 Monate darf der Ehegatte oder die Ehegattin auch ohne Vorsorgevollmacht Ihnen beistehen. Allerdings nur für gesundheitliche Dinge. Ist kein Verwandtschaftsverhältnis gegeben, wie bei einer engen Freundin oder zum netten Nachbarn, ist eine Vollmacht notwendig.
Wenn gar keine Vollmacht vorliegt, besitzen Kinder, Eheleute oder nahestehende Personen nicht automatisch das Recht, Entscheidungen für Sie zu treffen. Ein Richter prüft Ihren Fall und stellt einen Betreuer. Oft wird ein Angehöriger ernannt sowie je nach Fall eine fremde Person. Das gerichtliche Prüfverfahren kostet Zeit und Geld. Eine Vorsorgevollmacht ist dagegen kostenfrei zu erstellen.
Detailliert erläutern Sie in der Patientenverfügung, welche medizinischen Behandlungen Sie akzeptieren und welche nicht. Ferner ernennen Sie einen Betreuer, der Ihre Vorstellungen bei einer Behandlung kontrolliert und durchsetzt.
Machen Sie sich im Vorfeld Gedanken, wie Sie u. a. zu folgenden Themen stehen:
Welche Behandlung Sie vermeiden möchten, ergibt sich aus Ihren Neigungen. Je nach Religion, Weltanschauung oder privaten Erfahrungen besitzt jeder Mensch ein persönliches Vertrauen in medizinische Eingriffe. Dennoch ist es sinnvoll, wenn Sie Ihren Hausarzt um Rat fragen. Dieser erläutert Ihnen spezifische Fragen. Ferner kennt der behandelnde Arzt Ihre Krankenakte und berät Sie persönlich.
Mit der Vorsorgevollmacht ernennen Sie einen Betreuer, der Sie bei Angelegenheiten vertritt. In welchem Umfang und welche Angelegenheiten Ihre Vertrauensperson übernehmen darf, legen Sie schriftlich fest.
U. a. bieten sich diese Bereiche an:
Es ist ein gutes Gefühl, wenn Sie wissen, dass sich jemand um alles kümmert, wenn Sie es vielleicht nicht mehr können. Ernennen Sie eine Person, die Sie zu 100 % vertrauen. Die Person sollte auch in der Lage sein, Ihre Angelegenheiten zu verwalten. Der Bevollmächtige muss körperlich und geistig fit sein, um dies durchzustehen.
Beliebt ist es den eigenen Partner als Betreuer zu ernennen. Im ungünstigsten Fall ist dieser zu einem Zeitpunkt selbst nicht mehr in der Lage, sie zu vertreten. Daher ist es sinnvoll, wenn Sie mehrere Personen eintragen. Es bieten sich die eigenen Kinder oder ein guter Freund an.
Bitte fragen Sie die Auserwählten, ob sie für Sie einspringen. Auch ist es sinnvoll mit den ernannten Personen alles zu besprechen, wo Verträge, Passwörter etc. zu finden sind. Dies erleichtert Ihren Angehörigen, die Angelegenheiten zu regeln.
Die Generalvollmacht ist mit einem „Generalschlüssel“ vergleichbar. Es ist eine Form der Vorsorgevollmacht, wo die bevollmächtige Person alle Angelegenheiten regelt. Das betrifft medizinische Eingriffe oder ein Zugriff auf Bankkonten.
Daneben ist es möglich, dass Sie nur eine Teilvollmacht erteilen, die nur einzelne Bereiche abdeckt. Sie dürfen auch die Aufgaben auf mehrere Personen verteilen. Zum Beispiel könnte der Lebensgefährte die medizinische Versorgung regeln und der Sohn finanzielle Dinge.
Im Internet finden Sie Vordrucke zum Ausdrucken und Ausfüllen der Patientenverfügung. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt Textbausteine zur Verfügung (Hier downloaden). In der dazugehörigen PDF-Broschüre wählen Sie die passenden Beispiel-Sätze aus, um Ihre persönliche Patientenverfügung zusammenzustellen. Wichtig ist, dass Sie das Dokument unterschreiben.
Weitere Vordrucke auf der Seite des Bmj zu den Themen Pateientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsrecht finden Sie unter diesem Link
Neben Vordrucken sind auch Online-Services auffindbar, die die Willenserklärung automatisch nach Ihren Vorgaben erzeugen. Auch Ihre Krankenkasse wird Ihnen mit Informationen weiterhelfen. Die Vordrucke sind meist kostenfrei. Kostenpflichtig übernehmen dagegen Anwälte und Notare das Aufsetzen Ihrer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht.
Nein, die Patientenverfügung oder die Vorsorgevollmacht müssen nicht von einem Notar beglaubigt sein. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen und die Dokumente fälschungssicherer gestalten möchten, ist eine Beglaubigung denkbar.
Falls Sie Immobilien besitzen und Ihr Betreuer diese verkaufen soll, ist eine Beurkundung notwendig.
Es liegen kaum formelle Voraussetzungen vor. Lediglich ist es erforderlich, die Vollmachten zu unterschreiben und in schriftlicher Form zu halten. Ferner ist es wichtig, dass Sie volljährig und im Geiste Ihrer Kräfte sind, also eine Einwilligungsfähigkeit vorliegt. Die Verfügung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert und somit gesetzlich geregelt. Wenn Sie sich an die Schriftform halten, ist das Dokument rechtsgültig. Die mündliche Form ist nur in Ausnahmefällen automatisch gültig.
Achten Sie zudem darauf, dass Sie den Inhalt klar und so detailliert wie möglich formulieren. „Schwammige“ -Formulierung sind schwierig zu deuten und bieten Potenzial von Missverständnissen.
Im Bedarfsfall ist die Patientenverfügung oder die Vorsorgevollmacht den Ärzten vorzulegen. Damit dies möglich ist, sollten Angehörige oder der Bevollmächtige wissen, wo das Dokument liegt.
Hilfreich ist es, wenn Sie Kopien erstellen und diese den Vertrauenspersonen aushändigen. Im Ernstfall wissen sie Bescheid, sodass nach Ihrem Willen gehandelt wird.
Die Bundesregierung bietet selbst mit der Bundesnotarkammer ein zentrales Vorsorgeregister an. Gegen eine Gebühr registrieren Sie sich auf der Plattform, um die Patientenverfügung zu hinterlegen. Es besteht keine Pflicht dazu. Es ist dennoch eine Absicherung, da z. B. das Betreuungsgericht das Register auf Dokumente prüft, bevor ein Urteil für Ihre Betreuung getroffen wird. Seit 2023 erhalten auch Ärzte ein Einsichtrecht des Registers.
Wenn Sie es nicht anders angegeben, ist sie bis zu Ihrem Tod gültig. Eine zusätzliche Klausel ermöglicht, die Vollmacht bis nach Ihrem Tod zu verlängern. Der Vorteil: Dem Bemächtigen weisen Sie an, die Beerdigung zu organisieren. Erst die Erben beenden dann die Vollmacht.
Falls sich Ihre Meinung zu den medizinischen Maßnahmen ändert, widerrufen Sie die Verfügung einfach und fertigen eine neue an.
Empfehlenswert ist es gerade bei eintretenden medizinischen Vorfällen, die Patientenverfügung zu aktualisieren. Auch bei neuen Erkrankungen ergänzen Sie am besten das Dokument. Wie möchten Sie beispielsweise behandelt werden, wenn Sie schwer an Covid-19 erkranken?
Das Amtsgericht, die Caritas und auch das Patientenschutztelefon (Telefon 0231 738073-0) beantworten Ihnen inhaltliche Fragen. Es ist gut, dass Sie sich rechtzeitig informieren.
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Dieser Ratgeber zum Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist als unverbindlich anzusehen. Er soll lediglich als Orientierung für Interessierte dienen. Je nach Neuerungen in der Gesetzgebung/ Verordnung oder im Einzelfall ist es möglich, dass Informationen abweichend sind.