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Im Leben tritt vielleicht ein Zeitpunkt ein, an dem Sie nicht mehr in der Lage sind, Dinge selbst zu entscheiden. Ein Unfall, einer Demenz-Erkrankung oder ein Schlaganfall sind unerwartete und vor allem lebensverändernde Ereignisse. Wenn Sie vor diesen Ereignissen eine Betreuungsverfügung (auch Betreuungsvollmacht genannt) aufsetzen, werden Ihre Wünsche berücksichtigt. Sie erleichtern Ihren Angehörigen und Ärzten, die richtigen Entscheidungen für Sie zu treffen.
Lesen Sie wichtige Informationen, was eine Betreuungsverfügung ist und welche Dinge Sie beachten sollten.
Was ist eine Betreuungsverfügung?
Was bestimme ich mit einer Betreuungsverfügung?
Wer darf mein Betreuer sein?
Wann benötige ich eine Betreuungsvollmacht?
Wie erstelle ich eine Betreuungsverfügung?
Welche Form hat eine Betreuungsvollmacht?
Muss ich eine Betreuungsverfügung notariell beglaubigen lassen?
Wer muss die Betreuungsverfügung unterschreiben?
Welche Nachteile und Risiken gibt es bei einer Betreuungsverfügung?
Wo sollte ich eine Betreuungsverfügung aufbewahren?
Kann ich eine Betreuungsverfügung ändern oder widerrufen?
In der Betreuungsverfügung halten Sie fest, wer für Sie Entscheidungen trifft, wenn Sie es nicht mehr können. Ferner teilen Sie Wünsche mit, ob Sie beispielsweise mit einem bestimmten medizinischen Eingriff einverstanden sind.
Verfassen Sie keine Betreuungsverfügung, entscheidet das Betreuungsgericht in Rahmen eines Betreuungsverfahrens, was für Sie richtig ist. Ihre Familienangehörigen dürfen ohne Vollmacht nicht über Sie entscheiden. Gerade für Angehörige ist dies eine schwierige Situation, die Sie mit dem Aufsetzen einer Betreuungsverfügung vermeiden.
Es sind mehrere Begriffe im Umlauf, die Menschen oft verwechseln oder synonym verwenden. Meist stoßen Sie auf diese Begriffe:
Betreuungsverfügung (auch Betreuungsvollmacht): Sie legt Ihren Betreuer fest und beschreibt Ihre Wünsche während der Betreuung. Sie steht unter der Kontrolle des Gerichts. Zahlungsvorgänge sind überwacht und Ihre Wünsche sind zu beachten. Das Amtsgericht bestimmt den Zeitpunkt, wann die Betreuungsvollmacht eintritt.
Ja, dies ist möglich. In bestimmten Fällen wird die Vorsorgevollmacht ungültig, sodass die Betreuungsverfügung „einspringt“. Es ist daher sinnvoll, wenn Sie beide Dokumente verfassen.
Ausführliche Informationen zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht lesen Sie hier: Vollmachten zur Vorsorge.
Sie legen mit der Betreuungsverfügung fest:
Detailliert äußeren Sie Ihre Wünsche, damit, auch wenn Sie nicht mehr in der Lage dazu sind, alles nach Ihren Vorstellungen läuft.
Beispiele für Wünsche sind folgende:
Der Betreuer verkörpert Ihre Vertretung vor dem Gesetz und übernimmt alle Aufgaben, die Sie aufgrund etwa einer Erkrankung nicht mehr selbst erledigen. Der Bevollmächtigte und auch das Betreuungsgericht müssen Ihre Wünsche beachten. Es ist daher ratsam, die einzelnen Punkte verständlich und eindeutig zu formulieren.
Nicht jede Person eignet sich als Betreuer. Das Gericht prüft die Person, die Sie in der Betreuungsverfügung angeben. Ferner sind diese Voraussetzungen zu beachten:
Weiterhin ist es wichtig, dass der Betreuer sowohl zeitlich als auch seelisch belastbar ist. Er muss in der Lage sein, für Sie wichtige Entscheidungen zu treffen und Ihre Vorstellungen zu akzeptieren. Fragen Sie vorab Ihren Wunsch-Betreuer, ob dieser Sie unterstützen möchte. Besprechen Sie Einzelheiten, damit Sie sicher sind, dass die ausgewählte Person Sie betreuen kann.
Die Nennung des Betreuers versteht sich als Vorschlag für das Amtsgericht. Das Amtsgericht darf Ihren Vorschlag ablehnen, wenn unter anderem die genannten Voraussetzungen nicht zutreffen. Es wird bei Ablehnung eine andere Person aus Ihrem Umfeld gesucht. Falls niemand vorhanden ist, gibt es ehrenamtliche und berufliche Betreuer, die Ihre Aufgaben übernehmen.
Im Leben können unerwartete Ereignisse eintreten, die Sie körperlich und geistig einschränken. Eine Willensunfähigkeit entsteht womöglich nach diesen Situationen:
Wann eine solche Situation eintritt, kann nicht vorausgesehen werden. Es ist daher ratsam, so früh wie möglich für gewisse Fälle vorzusorgen.
Sie haben zwei Möglichkeiten: Entweder Sie erstellen selbst eine Betreuungsvollmacht (kostenlos) oder Sie beauftragen einen Anwalt oder Online-Dienst (gebührenpflichtig). Ein Fachanwalt setzt ein vollständig rechtssicheres Dokument auf und berät Sie zusätzlich.
Die Betreuungsverfügung unterliegt nur wenigen formellen Anforderungen. Sie schreiben einfach auf einem Blatt Papier, welche Wünsche Sie haben und wen Sie sich als Betreuer wünschen. Vordrucke und Textbausteine für Formulierungshilfen finden Sie kostenlos im Internet.
Das Bundesministerium der Justiz stellt unter anderem ein Formular zum Download bereit: Formular Betreuungsverfügung. Auf dieser Seite finden Sie ebenfalls eine Infobroschüre zum Thema Patientenverfügung.
Die Betreuungsverfügung ist am besten lesbar und mit Ihrer Anschrift, einem Datum samt Ihrer Unterschrift versehen. Im Internet oder beim Amtsgericht sind Vordrucke erhältlich, die Sie vollständig ausfüllen.
Alternativ dürfen Sie Ihre Wünsche auch informell und handschriftlich statt maschinell aufschreiben. Wichtig ist lediglich, dass Ihre Unterschrift mit Ort und Datum auf dem Papier zu finden ist.
Es ist nicht erforderlich, eine Betreuungsvollmacht zu beglaubigen. Zweifelt jemand das Dokument an, beweist die Unterschrift eines Notars die Echtheit. Es ist daher empfehlenswert, eine Beglaubigung vorzunehmen.
Beim Notar oder Fachanwalt fällt für die Beurkundung eine kleine Gebühr an.
Nein, für die Betreuungsverfügung müssen Sie nicht geschäftsfähig sein. Das Betreuungsgericht stellt in Einzelfällen einen rechtlichen Betreuer, der Sie bei rechtlichen Entscheidungen unterstützt.
Tipp: Kümmern Sie sich rechtzeitig um die Betreuungsvollmacht. Im Idealfall sind Sie voll geschäftsfähig, um Streitereien zu vermeiden. Die Geschäftsfähigkeit bestätigen Sie zusätzlich, indem Sie das Schreiben von Ihrem Hausarzt unterzeichnen lassen.
Die Betreuungsverfügung unterschreiben Sie eigenhändig mit Datum und Ort.
Die Betreuungsverfügung ist ein hervorragender Weg, persönliche Wünsche zu äußern. In Einzelfällen darf das Gericht Ihre Eintragung ignorieren. Verwandte oder Freunde dürfen eine Klage einreichen, wodurch es womöglich zu Problemen kommt.
Gerade wenn Sie nicht geschäftsfähig sind, ist die Betreuungsverfügung zwar gültig, aber ein möglicher Ausgangspunkt für eine Anfechtung.
Im Bedarfsfall sichtet das Betreuungsgericht alle Unterlagen wie Ihre Betreuungsverfügung. Es entscheidet von offizieller Seite, wer Ihr Betreuer wird. Mit der Zusage des Gerichts ist der Betreuer für Ihre Betreuung verantwortlich.
Mit anderen Worten: Die Betreuungsverfügung greift nur, wenn sie erforderlich ist.
Wichtig: Nur die originale Betreuungsverfügung ist gültig. Bewahren Sie das Dokument an einem sicheren Ort auf. Es ist möglich, die Papiere in einer Bank, beim Amtsgericht, Notar oder Rechtsanwalt zu hinterlegen.
Im Bedarfsfall ist es erforderlich, dass die Betreuungsverfügung dem Betreuungsgericht übermittelt wird. Daher ist es sinnvoll eine Kopie oder ein Hinweis im Portemonnaie mit sich zu führen, wo sich das Original befindet. Auch erzählen Sie bitte Ihren Verwandten, wo Sie die Betreuungsvollmacht unterbringen.
Empfehlenswert ist es, wenn Sie sich gegen eine Gebühr beim zentralen Vorsorgeregister registrieren. Es handelt sich um die Bundes-Notar-Kammer, wo Sie ebenfalls eine Nachricht mit dem Standort der Betreuungsverfügung hinterlegen. Tritt ein Bedarfsfall ein, prüft das Betreuungsgericht das Vorsorgeregister. Sie gehen damit auf Nummer sicher, dass Ihre Wünsche berücksichtigt werden.
Ja, Änderungen oder ein Widerruf sind möglich. Aktualisieren Sie die Betreuungsverfügung alle paar Jahre, um sie auf dem aktuellen Stand zu halten. Insbesondere ist dies notwendig, wenn z. B. der Wunsch-Betreuer selbst mit gesundheitlichen Problemen kämpft.
Die Betreuungsverfügung gilt ab dem Zeitpunkt, an dem Sie sie aufsetzen. Der Betreuer wird vom Amtsgericht durch ein Betreuungsverfahren bestellt, wenn ein Bedarfsfall eintritt. Wir hoffen, dass Sie die schwierige Situation, wie eine Krankheit überstehen. Wenn Sie genesen und wieder in der Lage sind selbstständig zu handeln, ist kein Betreuer mehr erforderlich.
Die Betreuungsverfügung bleibt weiterhin bestehen, da in der Praxis erneut ein Fall eintreten kann, wo Sie Hilfe benötigen. Sie endet daher nur, wenn Sie das Dokument widerrufen oder wenn Sie sterben.
Weiterführende Informationen erhalten Sie direkt beim Amtsgericht. Alternativ ist das Patientenschutztelefon (Telefon 0231 738073-0) eine Anlaufstelle zur Klärung von inhaltlichen Fragen.
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Dieser Ratgeber zum Thema Betreuungsvollmacht und Betreuungsverfügung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist als unverbindlich anzusehen. Er soll lediglich als Orientierung für Interessierte dienen. Je nach Neuerungen in der Gesetzgebung/ Verordnung oder im Einzelfall ist es möglich, dass Informationen abweichend sind.