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Entlastungsbudget 2024 – Änderung 2025 – Die neuen Regelungen

Entlastungsbudget Pflege

Ein neues Entlastungsbudget stellt 2024 und 2025 die Finanzierung der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege um. Lesen Sie, was sich im Detail ändert, wie Sie es beantragen und ab wann es in Kraft tritt.

Entlastungsbudget in aller Kürze:

  • Das Entlastungsbudget vereint das Budget für die Verhinderungspflege und das Budget für die Kurzzeitpflege. In Zukunft gibt es ein Budget für beide Leistungen.
  • Pflegebedürftige Personen unter 25, mit einem hohen Pflegegrad (4 oder 5) profitieren bereits ab Januar 2024 von dem Budget. Alle anderen mit mindestens Pflegegrad 2 und einem Bedarf begegnen ab Juli 2025 die Änderung.
  • Das Entlastungsbudget beantragen Sie nicht extra, sondern Sie stellen wie bisher bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Was ist das Entlastungsbudget?

Mit der Pflegereform 2023 ergab sich das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG). Ein Aspekt des Gesetzes ist das Entlastungsbudget, das den Zusammenschluss der Budgets für die Kurzzeitpflege und für die Verhinderungspflege beschreibt.

Kurzzeitpflege und Entlastungsbudget

Kurz erklärt: Bisher gab es zwei Jahresbudgets. Jeweils eins für die Kurzzeitpflege und eins für die Verhinderungspflege. In bestimmten Fällen ließen sich die Leistungen miteinander kombinieren und verrechnen.

Diese Übertragungsmöglichkeiten des einen Budgets zum anderen waren etwas unübersichtlich, sodass Angehörige von pflegebedürftigen Personen sich durch einige Anträge arbeiten mussten.

Mit dem neuen Entlastungsbudget gibt es statt zwei Budgettöpfe nur noch einen, wodurch sich die Budgetvergabe und der damit verbundene bürokratisches Aufwand deutlich erleichtert.

Ein Beispiel: Wenn Sie bisher eine Verhinderungspflege in Anspruch genommen haben, konnten Sie das Budget mit dem Budget der Kurzeitpflege um max. 806 € aufstocken. Das Kurzeitpflegebudget sinkt mit dem Aufstockungswert.

Die verfügbaren Gelder sind nun mit dem Entlastungsbudget flexibel für beide Leistungen verwendbar. Das bedeutet: Falls nötig, können Sie die volle Leistungshöhe und somit mehr Geld als bisher für die Kurzeitpflege verwenden.

Was ist der Unterschied zum Entlastungsbetrag?

Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 haben bei Versorgung in der häuslichen Umgebung Anspruch auf Entlastungsleistungen. Der monatliche Entlastungsbetrag von 125 Euro steht zusätzlich zu anderen Pflegeversicherungsleistungen zur Verfügung. Diese Entlastungs- und Betreuungsangebote sind ergänzende Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.

Unterschied Entlastungsbetrag und Entlastungsbudget

Geschulte Ehrenamtliche oder professionelle Betreuungskräfte oder Betreuungsdienste übernehmen verschiedene Aufgaben für einige Stunden im Monat.

Man spricht hier auch von Angeboten zur Unterstützung im Alltag oder niedrigschwellige Betreuungsangebote.

Beispiele hierfür sind:

  • Unterstützung im Haushalt oder beim Einkaufen
  • Gesellschaft leisten
  • Spaziergänge und Ausflüge
  • Vorlesen und Spielen
  • Gemeinsames Kochen und Essen
  • Unterstützung bei Interessen und Wünschen
  • Begleitung bei Arztterminen, Familienfeiern oder Erledigungen

Wie hoch ist der finanzielle Zuschuss beim Entlastungsbudget im Jahr 2024 und 2025?

Für junge Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 4 oder 5 und einem Lebensalter von unter 25 beträgt das Entlastungsbudget ab dem 01.01.2024 3.386 €. Ab dem 01.01.2025 steigt dieser Betrag auf 3.539 € an.

Für Pflegebedürftige in allen Altersgruppen und ab einem Pflegegrad 2 liegt die Höhe des Entlastungsbudgets ab dem 01.07.2025 bei 3.539 €.

Wichtig: Das Entlastungsbudget ist nicht auszahlbar, sondern Sie verwenden es bei Bedarf für die Kurzeitpflege oder Verhinderungspflege.

Wann tritt das Entlastungsbudget in Kraft und wer besitzt einen Anspruch?

Das Entlastungsbudget ist für die Zeit nach dem 01.07.2025 vorgesehen. Ein Anspruch liegt vor, wenn die Voraussetzungen für die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege erfüllt sind:

Eine Pflegeperson versorgt normalerweise die pflegebedürftige Person in der häuslichen Pflege, doch nun ist sie für einen absehbaren Zeitraum verhindert. Eine Krankheit oder Urlaub sind beispielsweise Gründe, warum die Hauptpflegeperson vorübergehend ausfällt.

Verhinderungspflege und Entlastungsbudget

Die pflegebedürftige Person besitzt mindestens den Pflegegrad 2.

Die bisherige Regelung, dass vor Antritt der Verhinderungspflege mindestens sechs Monate eine häusliche Pflege stattfinden muss, wird mit dem Entlastungsbudget aufgehoben. Sind die Voraussetzungen erfüllt, besitzt die zu pflegende Person einen sofortigen Anspruch.

Ausnahme: Wenn Sie bzw. Ihr Angehöriger die folgenden drei Voraussetzungen erfüllen, besteht bereits ab dem 01.01.2024 einen Anspruch:

  • Es liegt ein Pflegegrad 4 oder 5 vor.
  • Die pflegebedürftige Person ist jünger als 25.
  • Und die häusliche Pflege ist aktuell nicht möglich.

Wie beantrage ich das Entlastungsbudget 2024?

Das Entlastungsbudget finanziert die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege und ist mit einem Antrag für einen der beiden Leistungen abrufbar. Je nachdem, was benötigt wird, stellen Sie einen Antrag für die Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege bei Ihrer Pflegekasse.

Das Entlastungsbudget ist als solches nicht beantragbar, da es allen Pflegebedürftigen Personen zusteht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Damit Sie im Vorfeld erfahren, inwieweit anstehende Kosten übernommen werden, informieren Sie Ihre Pflegekasse so früh wie möglich. Eine Krankheit ist nicht vorhersehbar, weshalb auch ein nachträgliches Melden möglich ist.

Kontaktaufnahme bei allen Fragen zum Thema 24 Stunden Pflege

Bei allen Fragen rund um das Thema 24 Stunden Pflege durch osteuropäische Pflegekräfte ist Lebenshilfe24 Ihr kompetenter und freundlicher Ansprechpartner.

Dieser Ratgeber zum Thema Entlastungsbudget erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist als unverbindlich anzusehen. Er soll lediglich als Orientierung für Interessierte dienen. Je nach Neuerungen in der Gesetzgebung/ Verordnung oder im Einzelfall ist es möglich, dass Zahlen abweichen oder Informationen abweichend sind. Die jeweiligen Ansprüche gilt es im Vorfeld mit der zuständigen Pflegekasse zu klären. Ihr Ansprechpartner wird Ihnen exakt mitteilen können welche Kosten übernommen werden.

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