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Vielleicht haben Se schonmal was vom Entlastungsbetrag gehört. Aber was ist eigentlich eine Entlastungsbetrag und welche Höhe hat er? Wem steht der Entlastungsbetrag zu und für welche Angebote kann man den Entlastungsbetrag nutzen? Im Folgenden erhalten Sie alle Antworten.
Definition des Begriffs Entlastungsbetrag
Was versteht man unter Entlastungsbetrag?
Für welche Angebote kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden.
Was sind nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag?
Worauf sollte man beim Entlastungsbetrag achten?
Wie rechnet man den Entlastungsbetrag ab?
Welche Fristen gelten für den Entlastungsbetrag?
Warum wird der Entlastungsbetrag so selten genutzt?
Wieviel Unterstützung bekomme ich für den Entlastungsbetrag?
Entlastungsbetrag bei 24 Stunden Pflege
Im Rahmen der Änderungen durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs haben Pflegebedürftige ab dem Jahr 2017 einen Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag.
Die gesetzliche Grundlage für den Entlastungsbetrag ist § 45b Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Bereits mit der erstmaligen Genehmigung eines Pflegegrades steht Ihnen der Entlastungsbeitrag in Höhe von 125,- Euro pro Monat bzw. 1.500, - Euro pro Jahr zu – Egal in welchem Pflegegrad Sie sich befinden und zusätzlich zu den regulären Leistungen Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen, Tagespflege. Bei Ehepaaren steht jedem Partner der einen Pflegegrad aufweist der Entlastungsbetrag zu. In diesem Fall also 250,- Euro pro Monat und Haushalt, somit 3.000, - Euro pro Jahr.
Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Leistungen zur Entlastung von pflegenden Personen sowie zur Förderung der Selbstbestimmtheit von pflegebedürftigen Personen genutzt werden und ist zweckgebunden. Somit ist der Entlastungsbetrag also nicht als Geld verfügbar, das frei genutzt werden kann, sondern kann nur zur Finanzierung von bestimmten Dienstleistungen eingesetzt werden.
Der Entlastungsbetrag dient zur Erstattung von Aufwendungen, die der pflegebedürftigen Person im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von folgenden Angeboten entstanden sind:
Angebote zur Unterstützung im Alltag sollen dazu beitragen, dass Pflegepersonen entlastet werden, und dabei helfen, dass pflegebedürftige Personen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können, dass soziale Kontakte aufrecht gehalten werden und der Alltag weiterhin möglichst selbstständig bewältigt werden kann.
Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen.
Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen.
Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von
allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen.
Die Angebote müssen von der zuständigen Behörde nach Maßgabe des gemäß § 45a SGB XI Absatz 3 erstellten Landesrechts anerkannt werden.
Als Unterstützung im täglichen Leben gelten insbesondere Pflegegruppen von Demenzpatienten, häusliche Pflegekräfte oder pflegebedürftige Helfergruppen, Gruppenkindertagesstätten oder die persönliche Betreuung durch anerkannte Helfer, Einrichtungen der Personalvermittlung und Hilfsdienste, Familienhilfe, Alltagspartner, Pflegepartner und familienbezogene Dienste für diejenigen, die Angehörige und ähnliche Pflegepersonen pflegen und pflegen müssen.
Die Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI, für die der Entlastungsbetrag in Anspruch genommen werden kann, sind insbesondere pflegerische Betreuungsmaßnahmen und hauswirtschaftliche Tätigkeiten. Ebenso ist es bei den ambulanten Betreuungsdiensten. Nur wer den Pflegegrad 1 inne hat kann den Entlastungsbetrag ebenfalls für Leistungen zugelassener Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung einsetzen. Das sind bestimmte Unterstützungsleistungen aus dem Bereich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, zum Beispiel Hilfen beim Duschen oder Baden.
Nach Landesrecht anerkannten Angebote verfügen über ein Konzept, das Angaben zur Qualitätssicherung des Angebots sowie eine Übersicht über die Leistungen gibt. Weiterhin ist die Höhe der Kosten, welche dem Pflegebedürftigen hierfür in Rechnung gestellten werden klar erkennbar. Das Konzept umfasst Angaben zur Qualifikation der Helfenden und zu dem Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebedürftigen sowie dazu, wie eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung insbesondere von ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert werden. Oft sind die Angebote zur Unterstützung im Alltag ehrenamtlich geprägt.
Am besten wenden Sie sich an die örtlichen Beratungsstellen. Gute Informationen erhalten Sie zum Beispiel über die landesweit agierenden Pflegestützpunkte. Diese können Sie über die Datenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP) finden. Oft finden Sie die Pflegestützpunkte auch bei den örtlichen Kranken- und Pflegekassen. Ihre Krankenkasse wird Ihnen schnell Auskunft hierzu geben können oder Sie weiterleiten. Der Verband der Ersatzkassen stellt auf seiner Homepage den sogenannten Pflegelotsen zur Verfügung. Hier finden Sie ebenfalls eine Vielzahl von unterschiedlichen Unterstützungsangeboten und können Ihre Suche regional und Themenspezifisch eingrenzen. Auch die Verbraucherzentrale kann Ihnen behilflich sein.
Bevor Sie ein Angebot in Anspruch nehmen, empfiehlt sich der Kontakt mit Ihrer Kranken bzw. Pflegekasse. Klären Sie im Vorfeld ab, ob die gewünschte Leistung auch über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden kann. Grundsätzlich gibt es gibt zwei Möglichkeiten, wie die Kosten über den Entlastungbetrag verrechnen werden können. Entweder werden die Leistungen nach Vorlage der Rechnungen von der Pflegekasse erstattet oder der Leistungserbringer kann alternativ direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Bevor dies möglich ist, wird jedoch eine sogenannte Abtretungserklärung benötigt. Hierdurch tritt die pflegebedürftige Person ihren Leistungsanspruch über den Entlastungsbetrag an den Leistungserbringer ab. Professionelle Leistungserbringer können Sie zu diesem Vorgang beraten und Aufklären.
Den Entlastungsbetrag können Sie jährlich, also über das ganze Kalenderjahr hinweg zusammen abrechnen, oder direkt im Leistungszeitraum. Sie müssen die 125,- Euro also nicht jeden Monat ausgeben, sondern das Kalenderjahr ist ausschlaggebend.
Die monatlichen Ansprüche können angespart und zu einem späteren Zeitpunkt gesammelt eingesetzt werden. Werden beispielsweise in den Monaten Januar bis Juni keine Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt, steht im Juni ein Betrag von insgesamt 750,- Euro zur Verfügung.
Der Gesetzgeber hat die Leistungsansprüche auf den Entlastungsbetrag als monatliche Ansprüche ausgewiesen, hierdurch soll eine regelmäßige und fortlaufende Betreuung gefördert werden. Der Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag entsteht entsprechend § 41 Erstes Buch Sozialgesetzbuch jeweils mit Beginn des Monats. Ein Zugriff auf künftig entstehende Leistungsansprüche ist nicht möglich.
Restbeträge aus dem Budget der Entlastungsleistungen, die am Ende eines Kalenderjahres noch nicht verbraucht wurden, können in das Folgejahr übertragen und noch bis zum 30.06. des Folgejahres genutzt werden.
Die Frist für die Inanspruchnahme der Restbeträge aus dem Budget des Entlastungsbetrags wurde für das Kalenderjahr 2019 auf den 30.09.2021 verlängert. Die Beträge verfallen also nicht am 30.06.2020. Gleiches gilt für das Jahr 2020. Die Frist für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags endet erst am 30.09.2021 und nicht am 30.06.2021.
Für alle Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 gilt seit dem 23.05.2020:
Sofern Sie die bisherigen Leistungen, die Sie über den Entlastungsbetrag erhalten haben, durch die Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie nicht nutzen können, haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, ab dem 23.05.2020 verstärkt die Hilfe von Bekannten, Freunden, Nachbarn in Anspruch zu nehmen und die Kosten hierfür bei der Pflegekasse einzureichen. Dies gilt bis 30.09.2021.
Kaum eine andere Kassenleistung wird so selten in Anspruch genommen wie der Entlastungsbetrag. Dabei sind nur Vorteile erkennbar. Vermutlich liegt es daran, dass viele diese Möglichkeit nicht kennen oder nicht wissen, dass Sie bereits einen Anspruch auf diese Zusatzleistung haben. Denn anders als beim Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen hat man bereits mit dem Pflegegrad 1 Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Solange sich Pflegebedürftige und Angehörige selbst um die Versorgung kümmern, steht Ihnen selten jemand zur Seite, der Sie über alle Möglichkeiten aufklärt.
Viele glauben vermutlich, dass Sie doch bereits Barleistungen in Form des Pflegegeldes erhalten, wieso dann nochmal 125,- Euro zusätzlich? Der Entlastungsbetrag kann dabei eine sehr wertvolle Unterstützung sein. Zum Beispiel bei sehr niedriger Einstufung der Pflegebedürftigkeit
Da die Höhe des Entlastungsbetrages mit 125,- Euro pro Monat klar definiert ist, kommt es darauf an, wie hoch die Kosten der gewünschten Leistung sind. Einige Dienstleister unterscheiden nach der Schwere und verlangen einen niedrigeren Satz für hauswirtschaftliche Versorgung und einen höheren Satz für Betreuungsleistungen. Andere Wiederum legen einen pauschalen Stundensatz fest, bei dem alle Leistungen mit denselben Kosten in Rechnung gestellt werden. Natürlich sind nicht alle Regionen gleich gut vernetzt und nicht überall sind die Kapazitäten für ein Hilfsangebot vorhanden. Auch die Nachfrage und das Angebot bestimmen den Preis, wobei durch die Pflegekassen Höchstsätze für bestimmte Tätigkeiten vorgegeben werden, an denen sich die Leistungserbringer orientieren müssen, wenn Sie die Leistungen nicht privat abrechnen möchten, sondern dem Empfänger die Erstattung über die Pflegekasse ermöglichen möchten. Erfahrungsgemäß liegen die durchschnittlichen Stundenpreise bei etwa 25,- bis 31,50 Euro. Warum 31,50 Euro? Weil man für diesen Wert glatte 4 Stunden Leistung erhält und vielen Anbietern als Orientierung dient. Der Pflegelotse bietet einen guten Überblick, wenn man sich einen Eindruck dazu verschaffen möchte, welche Anbieter in der Region ihre Leistungen anbieten und zu welchen Kosten, da diese meistens auch aufgeführt sind. Bei unserer Recherche konnten wir häufig feststellen, dass die Preise sich eher im Bereich um 30,- Euro pro Stunde bewegen, wenn es sich um nach Landesrecht anerkannte Leistungserbringer handelt. Zusätzlich werden oft die Anfahrtskosten in Rechnung gestellt. Hier kommt es auch auf die Lage und die durchschnittlichen Anfahrtswege an. In zentraler Lage mit guter Erreichbarkeit kann es sein, dass Anbieter die Anfahrtskosten in den Stundenkosten unterbringen. Oft wird jedoch eine Pauschale zusätzlich in Rechnung gestellt oder eine Kilometerpauschale vereinbart.
Die Entlastungs- und Betreuungsleistungen können auch zusammen mit der Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege abgerechnet werden. Man kann also sowohl seinen Anspruch auf Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege nutzen und gleichzeitig die in diesem Rahmen entstehende Zusatzkosten, die über die Leistungen der Pflegekasse hinausgehen, über den Entlastungsbetrag abrechnen.
Beispiel 1
Eine pflegebedürftige Person im Pflegegrad 3 bezieht vom ambulanten Pflegedienst jeden Monat Sachleistungen in Höhe von 954,10 Euro, das entspricht 70 % des in Pflegegrad 3 für ambulante Sachleistungen vorgesehenen monatlichen Betrages von 1.363 Euro. Er möchte nun zusätzlich ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag nutzen. Hierfür kann er seinen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,- Euro monatlich einsetzen. Damit die Angehörigen noch mehr Entlastung erfahren, möchte er zusätzlich auch den nicht genutzten Teil des Betrags der Sachleistungen umwidmen. So erhält er im Rahmen des Umwandlungsanspruchs eine zusätzliche Kostenerstattung in Höhe von 408,90 Euro pro Monat. Da er hierdurch den gesamten Pflegesachleistungsbetrag ausnutzt, bekommt er daneben kein anteiliges Pflegegeld mehr.
Beispiel 2
Eine pflegebedürftige Person im Pflegegrad 2 benötigt keine Leistungen des ambulanten Pflegediensts. Sie nimmt jedoch das Betreuungsangebot einer Alltagsbegleiterin in Anspruch, welche mit Ihren Leistungen als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist. Daher wandelt sie 40 % der Pflegesachleistungen (monatlich 724,- Euro – also einen Betrag in Höhe von 289,60 Euro) im Rahmen des Umwandlungsanspruchs in einen Kostenerstattungsanspruch um, den sie für die Alltagsbegleitung nutzt. Der umgewandelte Betrag wird im Rahmen der Kombinationsleistung genauso behandelt, als hätte die Pflegebedürftige für diesen Betrag ambulante Pflegesachleistungen bezogen. Den Betrag für ambulante Sachleistung in Höhe von 724,- Euro monatlich hat sie hier in Höhe von 289,60 Euro genutzt. Daneben verbleiben ihr och 60 % des Pflegegeldbetrags in Höhe von 316,- Euro. Das entspricht einem Betrag in Höhe von ca. 189,60 Euro anteiliges Pflegegeld, welches Sie erhält. Da Sie als Pflegebedürftige im Pflegegrad 2 dazu verpflichtet ist den halbjährlichen Beratungsbesuch abzurufen, muss die Pflegebedürftige auch bei der Nutzung des Umwandlungsanspruchs diesen weiterhin abrufen. Sie nutzt zwar den Leistungsbetrag, der für ambulante Pflegesachleistungen vorgesehen ist, tatsächlich kommt zu ihr aber kein ambulant Pflegeleistung zugute.
Die Betreuung im Rahmen der sogenannten 24 Stunden Pflege durch osteuropäische Betreuungskräfte gehört trotz der umfangreichen Versorgung nicht zu den durch das Land anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag. Die Pflegekasse stellen den Entlastungsbetrag aus diesem Grund nicht zur Verfügung für die Mitfinanzierung einer häuslichen 24 Stunden Betreuung. Dennoch kann der Entlastungsbetrag auch in diesem Fall von Vorteil sein. Viele Betreuungssituationen, bei denen vor allem polnische Pflegekräfte Ihre Hilfe anbieten, sind sehr umfangreich. Manchmal ist auch nächtliche Unterstützung nötig. Je komplexer die Betreuung, desto mehr Freizeit und Ruhephasen werden benötigt. Nicht immer sind Familienangehörige in der Lage ausreichend Unterstützung anzubieten. Hier kann der Einbezug eines örtlichen Anbieters von Leistungen zur Unterstützung im Alltag weiterhelfen. Mit dem Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro können zusätzliche Betreuungsstunden gebucht werden, die eine schwierige Betreuungssituation etwas erleichtern.
Dieser Ratgeber zum Thema Entlastungsbetrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist als unverbindlich anzusehen. Er soll lediglich als Orientierung für Interessierte dienen. Je nach Neuerungen in der Gesetzgebung/ Verordnung oder im Einzelfall ist es möglich, dass Zahlen abweichen oder Informationen abweichend sind. Die jeweiligen Ansprüche gilt es im Vorfeld mit der zuständigen Pflegekasse zu klären. Ihr Ansprechpartner wird Ihnen exakt mitteilen können welche Kosten übernommen werden.
Quellen:
https://pflegebox.de/ratgeber/pflegeleistungen/entlastungsbetrag/
https://aok-pfiff.de/leistungen-der-pflegeversicherung/der-entlastungsbetrag
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/pflege/details.html?bmg%5Bpubid%5D=13