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Pflegeunterstützungsgeld: Bezahlte Pause für Pflege – 10 Tage Lohnausgleich

Pflegeunterstützungsgeld - 10 Tage bezahlte Freistellung

Das Pflegeunterstützungsgeld dient als Lohnausgleich, dass Sie erhalten, wenn Sie in einer akuten Pflegesituation eine Auszeit von Ihrer beruflichen Tätigkeit nehmen.

Informieren Sie sich, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind und wie hoch die Lohnersatzleistung ausfällt.

In aller Kürze: Das Pflegeunterstützungsgeld

  • Bis zu 10 Tage ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sie für Pflegeangelegenheiten, die Ihre Angehörigen betreffen, von der Arbeit freizustellen. Als Lohnersatzleistung erhalten Sie für diese Zeit das Pflegeunterstützungsgeld.
  • Sie beantragen es bei der Pflegekasse oder bei der Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person.
  • Die Höhe der Lohnersatzleistung beträgt bis zu 100 % von Ihrem Nettolohn.

Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Wird Ihr Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, steht viel Organisationsarbeit an, das sich nicht immer mit Ihrem Beruf vereinbaren lässt. In vielen Fällen ist eine Ausführung Ihrer Tätigkeit kurzfristig nicht mehr möglich.

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie in einem Pflegenotfall für bis zu 10 Tage freizustellen. Damit Sie während dieser Zeit nicht auch noch vor einem finanziellen Problem stehen, erhalten Arbeitnehmer eine Lohnersatzleistung – das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld.

Die gesetzliche Grundlage bildet das Pflegezeitgesetz.

Pflegeunterstützungsgeld beantragen

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegeunterstützungsgeld?

Das Pflegeunterstützungsgeld ist für Notsituationen vorgesehen und wird der Pflegeperson ausgezahlt.

Das Pflegegeld dient dazu, die häusliche Pflege und Betreuung sicherzustellen. Es wird monatlich der pflegebedürftigen Person überwiesen und nicht dem Angehörigen. Es kann als Aufwandsentschädigung für Angehörige oder für Betreuungs- und Pflege-Angebote verwendet werden.

Was sind die Voraussetzungen des Pflegeunterstützungsgeldes?

Das Pflegeunterstützungsgeld wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Beachten Sie diese Bedingungen:

  • Unerwarteter Pflegenotfall: Es ist ein plötzlicher, nicht absehbarer Pflegenotfall in Ihrer Familie eingetreten. Der Pflegebedürftige muss zwingend ein Angehöriger sein, der nach dem Pflegezeitgesetz (§ 7) Ihnen verwandtschaftlich nahesteht. Beispielsweise zählen zu nahen Angehörigen: Ehegatten, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Geschwister. In Rahmen von Einzelfallentscheidungen kommen auch gute Freunde/innen der Familie infrage.
  • Ärztliche Bescheinigung: Sie verfügen über eine ärztliche Bescheinigung über die eingetretene Pflegenotsituation.
  • Anbahnender oder vorhandener Pflegegrad: Ihr Angehöriger besitzt einen Pflegegrad oder es ist absehbar, dass durch den eingetretenen Notfall Ihr Angehöriger pflegebedürftig wird.
  • Sie sind angestellt: Sie gehen eine Beschäftigung als Angestellter nach. Beamte, Selbstständige oder Arbeitslose erfüllen diese Voraussetzung nicht. Falls Sie nicht angestellt sind, fragen Sie bei der Pflegeversicherung nach, welche Möglichkeiten es gibt. Für Beamte gibt es je nach Bundesland Ausnahmen und Sonderregelungen.
  • Freistellung von Ihrer Arbeit: Sie benötigen aufgrund des Notfalls eine Freistellung von Ihrer Tätigkeit. Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Sie in einem Pflegenotfall von Ihrer Tätigkeit freizustellen. Falls Ihr Arbeitgeber Sie bereits aus einem anderen Grund wie der Pflegezeit freigestellt hat oder falls Ihr Arbeitgeber Sie freiwillig weiterbezahlt, besteht kein Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld.
  • Deutsche Krankenkasse: Ihr Angehöriger ist über eine deutsche Krankenkasse versichert.

Was ist unter einem Pflegenotfall zu verstehen?

Das Pflegeunterstützungsgeld gewährt die Pflegekasse nur bei einem Pflegenotfall. Es handelt sich dabei um eine plötzliche Verschlechterung der Gesundheit, zum Beispiel durch einen Schlaganfall oder einen Unfall, bei der Ihr Angehöriger pflegebedürftiger wird.

Diese akute Pflegesituation ist nicht eindeutig vorhersehbar und tritt unerwartet ein.

Sonderfälle der Unterstützung beim Pflegeunterstützungsgeld

Für Landwirte und Angehörige, die gemeinsam einen Angehörigen pflegen, gibt es Sonderregelungen auf Hinblick des Pflegeunterstützungsgeldes.

  • Falls Sie einen landschaftlichen Betrieb besitzen: Auch in einer plötzlichen Pflegesituation soll es möglich sein, einen landwirtschaftlichen Betrieb weiterzuführen. Einem Landwirt steht deshalb anstelle des Pflegeunterstützungsgeldes die sogenannte Betriebshilfe zur Verfügung. Die Betriebshilfe ist eine finanzielle Unterstützung für bis zu zehn Arbeitstage. Sie wird über die Krankenversicherung der Landwirte abgewickelt.
  • Falls mehrere Angehörige eine Person pflegen: In einem akuten Pflegefall kommt es vor, dass auch mehrere Personen sich um die Organisation der Pflege kümmern. In diesem Fall wird das Pflegeunterstützungsgeld für 10 Tage von der Pflegekasse an mehrere Personen aufgeteilt. Damit dies gerecht vonstattengeht: Legen Sie für die 10 Tage einen Plan fest, wer an welchem Tag für die Organisation zuständig ist. Wenn Person A für 2 Tage Zeit hat und Person B 8 Tage, bekommt Person A für die zwei Tage Pflegeunterstützungsgeld und Person B für 8 Tage.

Wie beantrage ich Pflegeunterstützungsgeld?

Sie beantragen die Leistung – idealerweise so zeitnah wie möglich, bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Auf der Website der Pflegekasse finden Sie ein Antragsformular. Alternativ fordern Sie den Antrag für das Pflegeunterstützungsgeld telefonisch an.

Mit dem Antrag wird geprüft, ob Sie die Voraussetzungen für die Leistung erfüllen. Damit dies möglich ist, bittet Sie die Krankenkasse eine Entgeltbescheinigung und ein ärztliches Attest einzureichen.

Bitte informieren Sie auch Ihren Arbeitgeber. Von der Pflegekasse erhalten Sie dazu eine Bescheinigung zum Vorlegen beim Arbeitgeber.

Pflegeunterstützungsgeld Antrag

Wie oft kann ich Pflegeunterstützungsgeld beantragen?

Ab 2024 haben Sie einmal pro Jahr einen Anspruch auf max. 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld.

Die 10 Tage sind auf mehre Zeitpunkte aufteilbar. Es ist somit möglich, im Januar und im März jeweils 5 Tage zu beanspruchen.

Wie viel Pflegeunterstützungsgeld bekomme ich?

Das Pflegeunterstützungsgeld ersetzt Ihren Arbeitslohn für maximal 10 Tage, weshalb die Höhe der Leistung von Ihrem Gehalt abhängig ist.

Beispielrechnung Pflegeunterstützungsgeld:

  1. Ihr Nettoeinkommen pro Tag ermitteln: Nettolohn geteilt durch 30 Tage gleich Nettolohn pro Tag.

    Beispiel:
    Sie verdienen 2000 € netto. Der Nettolohn pro Tag beträgt: 2000 €/30 Tage = 66,66 € Nettoeinkommen/Tag.
  1. Ihr Pflegeunterstützungsgeld pro Tag ermitteln: Haben Sie in den vergangen 12 Monaten Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld erhalten? Wenn ja, erhalten Sie 100 % Ihres Nettolohns als Pflegeunterstützungsgeld. Wenn nein, beträgt die Höhe der Leistung 90 % Ihres Nettoeinkommens.

    Beispiel: 66,66 € Nettoeinkommen/Tag*90 Prozent = 59,99 € Pflegeunterstützungsgeld pro Tag.
  1. Gesamtbetrag je Tage berechnen: Nun nehmen Sie die Anzahl der geleisteten Pflegetage zu Hand und berechnen den Gesamtbetrag des Pflegeunterstützungsgeldes.

    Beispiel: Sie lassen sich 5 Tage von der Arbeit freistellen. Die Höhe des Ersatzlohns beträgt infolgedessen: 59,99 € Pflegeunterstützungsgeld pro Tag*5 Tage = 299,95 €.

    In dem fiktiven Beispiel erhalten Sie 299,95 € Pflegeunterstützungsgeld für 5 Tage Abwesenheit von Ihrer eigentlichen Arbeitsstelle. Der Betrag ist übrigens steuerfrei, sodass Sie ihn nicht in Ihrer Steuererklärung angeben müssen.

Sonderregelungen und Höchstbeträge beim Pflegeunterstützungsgeld

Je nach Ihrer Situation liegen mögliche Sonderregelungen beim Pflegeunterstützungsgeld vor. Das Pflegeunterstützungsgeld wird beispielsweise pro Tag auf einen Höchstbetrag von 116,38 € (Stand 2023) festgesetzt. Falls Sie ein hohes Einkommen beziehen, ist es somit möglich, dass Sie weniger als 90 % von Ihrem Nettolohn erhalten.

Die Pflegeversicherung Ihres Angehörigen gibt Ihnen eine Auskunft und ermittelt für Sie die genaue Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes.

Dieser Ratgeber zum Thema Pflegeunterstützungsgeld erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist als unverbindlich anzusehen. Er soll lediglich als Orientierung für Interessierte dienen. Je nach Neuerungen in der Gesetzgebung/ Verordnung oder im Einzelfall ist es möglich, dass Zahlen abweichen oder Informationen abweichend sind. Die jeweiligen Ansprüche gilt es im Vorfeld mit der zuständigen Pflegekasse zu klären. Ihr Ansprechpartner wird Ihnen exakt mitteilen können welche Kosten übernommen werden.

Kontaktaufnahme bei allen Fragen zum Thema 24 Stunden Pflege

Bei allen Fragen rund um das Thema 24 Stunden Pflege durch osteuropäische Pflegekräfte ist Lebenshilfe24 Ihr kompetenter und freundlicher Ansprechpartner.

Dieser Ratgeber zum Thema Pflegeunterstützungsgeld erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist als unverbindlich anzusehen. Er soll lediglich als Orientierung für Interessierte dienen. Je nach Neuerungen in der Gesetzgebung/ Verordnung oder im Einzelfall ist es möglich, dass Informationen abweichend sind.

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