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Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegeunterstützungsgeld?
Was sind die Voraussetzungen des Pflegeunterstützungsgeldes?
Wie viel Pflegeunterstützungsgeld bekomme ich?
Wie beantrage ich Pflegeunterstützungsgeld?
Das Pflegeunterstützungsgeld dient als Lohnausgleich, dass Sie erhalten, wenn Sie in einer akuten Pflegesituation eine Auszeit von Ihrer beruflichen Tätigkeit nehmen.
Informieren Sie sich, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind und wie hoch die Lohnersatzleistung ausfällt.
Wird Ihr Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, steht viel Organisationsarbeit an, das sich nicht immer mit Ihrem Beruf vereinbaren lässt. In vielen Fällen ist eine Ausführung Ihrer Tätigkeit kurzfristig nicht mehr möglich.
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie in einem Pflegenotfall für bis zu 10 Tage freizustellen. Damit Sie während dieser Zeit nicht auch noch vor einem finanziellen Problem stehen, erhalten Arbeitnehmer eine Lohnersatzleistung – das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld.
Die gesetzliche Grundlage bildet das Pflegezeitgesetz.
Das Pflegeunterstützungsgeld ist für Notsituationen vorgesehen und wird der Pflegeperson ausgezahlt.
Das Pflegegeld dient dazu, die häusliche Pflege und Betreuung sicherzustellen. Es wird monatlich der pflegebedürftigen Person überwiesen und nicht dem Angehörigen. Es kann als Aufwandsentschädigung für Angehörige oder für Betreuungs- und Pflege-Angebote verwendet werden.
Das Pflegeunterstützungsgeld wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Beachten Sie diese Bedingungen:
Das Pflegeunterstützungsgeld gewährt die Pflegekasse nur bei einem Pflegenotfall. Es handelt sich dabei um eine plötzliche Verschlechterung der Gesundheit, zum Beispiel durch einen Schlaganfall oder einen Unfall, bei der Ihr Angehöriger pflegebedürftiger wird.
Diese akute Pflegesituation ist nicht eindeutig vorhersehbar und tritt unerwartet ein.
Für Landwirte und Angehörige, die gemeinsam einen Angehörigen pflegen, gibt es Sonderregelungen auf Hinblick des Pflegeunterstützungsgeldes.
Sie beantragen die Leistung – idealerweise so zeitnah wie möglich, bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Auf der Website der Pflegekasse finden Sie ein Antragsformular. Alternativ fordern Sie den Antrag für das Pflegeunterstützungsgeld telefonisch an.
Mit dem Antrag wird geprüft, ob Sie die Voraussetzungen für die Leistung erfüllen. Damit dies möglich ist, bittet Sie die Krankenkasse eine Entgeltbescheinigung und ein ärztliches Attest einzureichen.
Bitte informieren Sie auch Ihren Arbeitgeber. Von der Pflegekasse erhalten Sie dazu eine Bescheinigung zum Vorlegen beim Arbeitgeber.
Ab 2024 haben Sie einmal pro Jahr einen Anspruch auf max. 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld.
Die 10 Tage sind auf mehre Zeitpunkte aufteilbar. Es ist somit möglich, im Januar und im März jeweils 5 Tage zu beanspruchen.
Das Pflegeunterstützungsgeld ersetzt Ihren Arbeitslohn für maximal 10 Tage, weshalb die Höhe der Leistung von Ihrem Gehalt abhängig ist.
Je nach Ihrer Situation liegen mögliche Sonderregelungen beim Pflegeunterstützungsgeld vor. Das Pflegeunterstützungsgeld wird beispielsweise pro Tag auf einen Höchstbetrag von 116,38 € (Stand 2023) festgesetzt. Falls Sie ein hohes Einkommen beziehen, ist es somit möglich, dass Sie weniger als 90 % von Ihrem Nettolohn erhalten.
Die Pflegeversicherung Ihres Angehörigen gibt Ihnen eine Auskunft und ermittelt für Sie die genaue Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes.
Dieser Ratgeber zum Thema Pflegeunterstützungsgeld erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist als unverbindlich anzusehen. Er soll lediglich als Orientierung für Interessierte dienen. Je nach Neuerungen in der Gesetzgebung/ Verordnung oder im Einzelfall ist es möglich, dass Zahlen abweichen oder Informationen abweichend sind. Die jeweiligen Ansprüche gilt es im Vorfeld mit der zuständigen Pflegekasse zu klären. Ihr Ansprechpartner wird Ihnen exakt mitteilen können welche Kosten übernommen werden.
Dieser Ratgeber zum Thema Pflegeunterstützungsgeld erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist als unverbindlich anzusehen. Er soll lediglich als Orientierung für Interessierte dienen. Je nach Neuerungen in der Gesetzgebung/ Verordnung oder im Einzelfall ist es möglich, dass Informationen abweichend sind.