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Pflegehilfsmittel beantragen und 40 € erstattet bekommen

Pflegehilfsmittel

Sogenannte Pflegehilfsmittel erleichtern die häusliche Pflege, lindern Beschwerden oder unterstützen die pflegebedürftige Person im Alltag, sodass sie möglichst selbstständig leben kann. Neben technischen Produkten wie einen Hausnotruf gibt es Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Einmalhandschuhe, die unter bestimmten Voraussetzungen monatlich bis zu 40 € bezuschusst werden.

Lesen Sie, wie Sie die nützlichen Produkte beantragen und ob Sie für einen Zuschuss berechtigt sind. Werfen Sie auch einen Blick auf eine Liste mit typischen Pflegehilfsmitteln nach § 40.2 SGB XI, die nach Produktgruppen sortiert ist. Und wussten Sie, dass „Hilfsmittel“ und das ähnlich klingende Wort „Pflegehilfsmittel“ von verschiedenen Kassen finanziert werden?

Pflegehilfsmittel beantragen

Pflegehilfsmittel in aller Kürze:

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – Einmalprodukte wie Masken, Handschuhe oder Desinfektionsmittel bekommen Pflegebedürftige von der Pflegekasse erstattet. Der monatliche Erstattungsbetrag beträgt bis zu 40 €. Der Betrag ist nur für die Verbrauchsprodukte gedacht und ist daher nicht auszahlbar.
  • Technische Pflegehilfsmittel – Wiederverwendbare Produkte wie ein Hausnotruf, Pflegebetten oder Waschsysteme werden von der Pflegekasse oft kostenlos als Leihgabe herausgegeben. Falls keine Leihgabe möglich ist, trägt der Pflegebedürftige 10 % von den Kosten. Der Eigenanteil ist auf 25 € pro Produkt begrenzt.
  • Damit pflegebedürftige Personen von den Pflegehilfsmitteln profitieren, stellen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse

Was sind Pflegehilfsmittel nach § 40.2 SGB XI?

Pflegehilfsmittel sind nützliche Produkte wie FFP2-Masken, die für die Pflege von Pflegebedürftigen hilfreich sind oder die Beschwerden von den Pflegebedürftigen lindern und dessen Selbstständigkeit fördern.

Es wird zwischen technischen Geräten, wie Notrufsystemen, und Verbrauchsprodukten, wie Betteinlagen, unterschieden.

  • Technische Pflegehilfsmittel: Fördern die selbstständige Lebensführung im Alltag und erhöhen das Sicherheitsgefühl. Dazu gehören technische Geräte wie Waschsysteme, die mehrfach verwendet werden.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Es handelt sich meist um Einmalprodukte wie Einmalhandschuhe, die beispielsweise ein hygienisches Umfeld bei der Nahrungsaufnahme oder beim Waschen sicherstellen.

Während die Verbrauchsprodukte käuflich zu erwerben sind, sind größere technische Pflegehilfsmittel bei Fachhändlern auch ausleihbar.

Die gesetzliche Grundlage liefert § 40.2 SGB XI (Paragraf 40.2 im 11. Sozialgesetzbuch).

Was ist der Unterschied zwischen Pflegehilfsmittel von Hilfsmitteln?

Die beiden Begriffe „Pflegehilfsmittel“ und „Hilfsmittel“ klingen sehr ähnlich und werden häufig synonym verwendet, doch nach dem Sozialgesetzbuch sind allerdings kleine Unterschiede vorhanden. Damit es nicht zu Missverständnissen kommt, hier die Unterschiede der beiden Begrifflichkeiten:

  • Hilfsmittel (33 SGB V) sind Gegenstände oder Geräte, die eine Einschränkung der pflegebedürftigen Person im Alltag unterstützen, ausgleichen oder vorbeugen. Gemeint sind verschreibungspflichtige Hilfsmittel wie Inkontinenzhilfsmittel, Prothesen, Gehilfen oder Rollstühle. Es muss eine medizinische Notwendigkeit vorliegen, damit Sie die Kosten der Hilfsmittel von der Krankenversicherung erstattet bekommen. 10 € zahlen Sie als gesetzlich Versicherte Person verpflichtend für jedes Produkt dazu.
  • Für Pflegehilfsmittel (§ 40.2 SGB XI) ist dagegen die Pflegeversicherung zuständig. Pflegehilfsmittel ermöglichen die Pflege in den eigenen vier Wänden oder erleichtern sie erheblich. Ein Rezept ist allerdings nicht notwendig. Jedoch ist ein anerkannter Pflegegrad erforderlich. Eine Zuzahlung Ihrerseits ist für technische Produkte wie Lagerungshilfen oder Hebegeräte denkbar. Pflegehilfsmittel, die dem Verbrauch dienen wie Bettschutzeinlagen erhalten Sie monatlich bis zu einem Wert von 40 € „kostenlos“. Die Kosten erstattet die Pflegekasse auf Antrag.
Ferner kommen Sie möglicherweise mit „doppelfunktionalen Hilfsmitteln“ in Kontakt. Gemeint sind Produkte wie Behindertenfahrzeuge, die gleichzeitig ein Hilfsmittel und ein Pflegehilfsmittel sein können. Die Kosten teilen sich Ihre Pflegekasse und Krankenkasse. 

Liste der Pflegehilfsmittel

Die Pflegekasse führt ein Pflegehilfsmittel-Verzeichnis (auch Pflegehilfsmittelkatalog), in dem alle Pflegehilfsmittel nach Produktgruppen (PG) aufgelistet sind, die von der Pflegeversicherung anerkannt und erstattungsfähig sind.

Pflegehilfsmittel sind in den Produktgruppen 50 bis 54 vermerkt, wobei die 53. Produktgruppe nicht mehr existiert, weil sie mit der 51. Produktgruppe zusammengelegt wurde. 

  • PG 50: Technische Pflegehilfsmittel, die Pflegepersonen (z.B. Angehörige) bei der Pflege entlasten. Oftmals werden die Produkte von den Pflegekassen als Leihgabe ausgegeben.
  • PG 51: Technische Pflegehilfsmittel, die für die Körperpflege und zur Linderung von Schmerzen nützlich sind.
  • PG 52: Technische Pflegehilfsmittel, die eine selbstständige Gestaltung des Alltags fördern.
  • PG 54: Verbrauchsprodukte, die einmal verwendet werden und vorrangig vor Infektionen schützen oder für mehr Hygiene in der Pflege sorgen.

In Einzelfällen übernimmt die Pflegekasse auch die Kosten für Produkte, die nicht im Katalog aufgeführt sind.

Was sind typische Pflegehilfsmittel?

Die vollständige Pflegehilfsmittel-Liste rufen Sie hier beim GFK-Spitzenverband auf: zum Pflegehilfsmittelkatalog. Bitte beachten Sie, dass die Liste auch Produktgruppen enthält, die von der Krankenkasse erstattet werden und nicht von der Pflegekasse.

Beispiele technische Pflegehilfsmittel aus PG 50:

  • Pflegebetten und Zubehör wie Tische
  • Pflegeliegerollstühle

Beispiele technische Pflegehilfsmittel aus PG 51:

  • Waschsysteme wie Dusch- oder Haarwaschwannen
  • Bettpfannen
  • Lagerungsrollen
Beispiele technische Pflegehilfsmittel aus PG 52:
  • Notrufsysteme
  • Herdwächter
  • Gerätehalter
  • Produkte, die eine Medikamenteneinnahme erleichtern
Beispiele Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (PG 54):
  • Mundschutz (OP-Maske oder FFP2-Maske)
  • Einmalhandschuhe
  • Fingerlinge
  • Desinfektionsmittel
  • Bettschutzeinlagen
  • Schutzschürze
  • Lätzchen

Welche Pflegehilfsmittel benötige ich?

Der behandelnde Arzt oder eine Pflegekraft spricht für die pflegebedürftige Person Empfehlungen aus. Sie bekommen eine Liste, wo benötigte Produkte aufgelistet sind. Damit die Kosten sicher von Ihrer Pflegekasse erstattet werden, sind diese Empfehlungen dem Antrag auf Kostenerstattung beizulegen. Die Empfehlung ist 2 Wochen gültig.

Auch ist es möglich ohne Rezept oder Empfehlung Pflegehilfsmittel nach § 40.2 SGB XI zu erwerben und zu beantragen. Es ist jedoch gerade bei technischen Produkten empfehlenswert, sich zunächst beraten zu lassen.

Wozu sind die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nützlich?

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind praktische Helfer, die täglich im Pflegealltag zu gebrauchen sind. Voranging, sorgen sie für mehr Hygiene und reduzieren die Ansteckungsgefahr durch zum Beispiel Keime.

Jeden Monat gewährt Ihnen die Pflegekasse einen Erstattungsbetrag in Höhe von 40 €. Viele Verbrauchsprodukte, die Pflegepersonen oft benötigen, sind daher kostenlos zu beziehen.

Im Folgenden listen wir gängige Produkte zum Verbrauch auf und erläutern, wofür sie nützlich sind.

Pflegehilfsmittel Händedesinfektionsmittel

Desinfektionsmittel für Hände und Flächen

Mit dem Einsatz von Desinfektionsmitteln ist die Pflegeperson und die zu pflegende Person besser vor Erregern, Keimen, Bakterien, Pilzen und Viren geschützt, die Infektionskrankheiten auslösen könnten.

Vor allem in körpernahen Pflegesituationen wie bei der Körperpflege oder auch der Stroma-Versorgung, der Medikamentengabe oder der Katheterpflege ist es wichtig, sich die Hände zu desinfizieren.

Ferner ist es ratsam, mit Flächendesinfektionsmitteln die Wohnumgebung regelmäßig zu desinfizieren. Besonders Bereiche, wo sich vermehrt Keime aufhalten könnten, wie das Pflegebett, Türklinken, der Waschbereich und die Küche sollten Sie nicht vergessen zu desinfizieren.

Einmalhandschuhe und Fingerlinge

Einmalhandschuhe (auch Einweghandschuhe) und Fingerlinge schützen vor Keimen und senken das Ansteckungsrisiko. In den meisten Pflegesituationen wie beim Verbandswechsel ist es sehr ratsam Einmalhandschuhe zu tragen.

Zwei Hinweise:

  • Falls Sie vom Tragen der Handschuhe Hautprobleme bekommen, testen Sie Produkte aus anderen Materialien. Wer eine Latex-Allergie hat, kann unter anderem Einmalhandschuhe aus Vinyl oder Nitril verwenden.
  • Unsterile Handschuhe gelten als erstattungsfähige Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Sterile Handschuhe, die etwas für die Wundversorgung erforderlich sind, gehören zu den Hilfsmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung.
Pflegehilfsmittel Pflegebett

Bettschutzeinlagen (auch Bettschutzauflagen) und Schutzschürzen

Bei Inkontinenz sind Bettschutzeinlagen ein gutes Mittel, um Körperflüssigkeiten aufzunehmen.

Die pflegebedürftige Person liegt trocken und die Matratze und Bettbezug ist geschützt.

Schutzschützen besitzen eine ähnliche Funktion. Sie sind wasserfest und halten die Kleidung der Pflegeperson trocken.

Mundschutzmasken wie beispielsweise FFP2-Masken

Ein Mundschutz schützt vor Krankheitserregern, die über Speicheltröpfen auf eine andere Person übergehen. Angehörige, die eine Pflege übernehmen, tragen sie idealerweise während der Pflege, damit die pflegebedürftige Person sich nicht ansteckt.

Pflegehilfsmittel Atemschutzmaske

Käuflich sind verschiedene Arten von Masken, wie eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder FFP2-Masken. Während OP-Masken in erster Linie einen Schutz vor Tröpfchen bieten, schützt eine FFP2-Maske zusätzlich vor Aerosolen. Es ergeben sich zwei Anwendungsfälle:

  • Maske zum Eigenschutz aufsetzen: Die pflegebedürftige Person ist erkältet und Sie möchten sich als Pflegeperson nicht anstecken. Hier ist es ratsam, wenn Sie zum Eigenschutz eine FFP2-Maske tragen.
  • Maske zum Fremdschutz tragen: Sie sind als Pflegeperson erkältet und wollen die zu pflegende Person nicht anstecken. Hier ist es ratsam, wenn Sie mindestens eine OP-Maske aufsetzen.

Welche Anteil für Pflegehilfsmittel übernimmt die Krankenkasse?

Ein Teil der Kosten übernimmt Ihre Pflegekasse. Berücksichtigen Sie dazu diese Hinweise:

  • Für technische Pflegehilfsmittel ist ein Eigenanteil in Höhe von 10 % vorgesehen, den die pflegebedürftige Person übernehmen muss. Die Obergrenze des Eigenanteils liegt bei 25 € pro Produkt. Häufig werden technische Geräte verliehen, wodurch der Eigenanteil entfällt. Auch für pflegebedürftige Personen, die nicht volljährig sing. wird kein Eigenanteil berechnet.
  • Die Kosten für Pflegehilfsmittel im Verbrauch erstattet die Pflegekasse bis zu einem Monatsbetrag von 40 € („Pflegehilfsmittelpauschale“). Kosten, die über die 40 € hinausgehen, tragen die Pflegebedürftigen.
  • Die Kosten für ärztlich verordnete Hilfsmittel wie für einen Rollstuhl oder eine Gehilfe übernimmt Ihre Krankenkasse.

Die Pflegehilfsmittelpauschale – Kostenlos Pflegehilfsmittel erhalten

Einmalprodukte benötigen Sie als Pflegeperson jeden Monat. Um laufende Kosten für beispielsweise Einmalhandschuhe zu decken, gibt es die Pflegehilfsmittelpauschale für Verbrauchspflegemittel.

Die Höhe der Pauschale beträgt bis zu 40 € pro Monat und wird mit einem Antrag auf Kostenübernahme bei Ihrer Pflegekasse beantragt. Ein ärztliches Rezept ist nicht erforderlich.

Einige Anbieter übernehmen die Antragsstellung und rechnen mit der Pflegekasse ab, sodass Sie nicht in Vorkasse gehen, wenn Sie gesetzlich versichert sind. Privatversicherte zahlen zunächst den erforderlichen Geldbetrag. Die Rechnung können Sie im Anschluss bei Ihrer Versicherung einreichen, um den Betrag erstattet zu bekommen.

Der Begriff „Pauschale“ ist etwas irreführend, weil nur der tatsächliche Wert erstattet wird. Wenn Sie mehr als 40 € im Monat ausgeben, müssen Sie die Mehrkosten selbst finanzieren. Wenn Sie weniger ausgeben, erhalten Sie den tatsächlichen Wert erstattet. Ein möglicher Restbetrag wird nicht ausgezahlt.

Die Pflegehilfsmittelpauschale gilt nur für Verbrauchsprodukte, die einmal verwendet werden. Technische Geräte fallen nicht unter diese Regelung.

Hinweis: Die Pauschale für Pflegehilfsmittel ist ein eigenständige Leistungsform. Auf Ihre Leistungen beim Pflegegeld, den Pflegesachleistungen oder anderen Leistungen der Pflegekasse hat dieser Betrag keinen Einfluss.

Super: Ab dem 01.01.2025 steigt die Leistung um, 4,5 % auf 42 €.

Wer besitzt einen Anspruch auf die Pflegehilfsmittelpauschale?

Diese Voraussetzungen sind zu erfüllen, damit pflegebedürftige Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von der Pflegekasse erstattet bekommen:

  • Es liegt mindestens Pflegegrad 1 vor.
  • Die Pflege findet im zu Hause des Pflegebedürftigen oder bei der Familie statt. Alternativ ist eine Pflege in einer dafür vorgesehen Einrichtung (z. B. eine betreute Wohnanlage) oder in einer Wohngemeinschaft möglich.
  • Die Pflege wird durch einen Angehörigen bzw. Bekannten oder Freund durchgeführt. Unterstützend kann ein Pflegedienst eingesetzt werden.

Inwiefern übernimmt die Pflegekasse die Kosten für technische Geräte?

Für technische Pflegehilfsmittel ist keine Pauschale vorgesehen, sondern die Pflegekassen geben sie leihweise heraus.

Für jedes Produkt, das keine Leihgabe ist, ist eine Zuzahlung in Höhe von 10 % erforderlich. Der maximale Betrag für die Zuzahlung beträgt 25 €. Für pflegebedürftige, die nicht volljährig sind, entfällt die Zuzahlung.

Pflegehilfsmittel Rollator

Besitze ich einen Anspruch auf technische Pflegehilfsmittel?

Damit Ihnen Ihre Pflegekasse technische Pflegehilfsmittel genehmigt, ist ein anerkannter Pflegegrad erforderlich. Auch muss eine häusliche Pflege stattfinden oder der Pflegebedürftige befindet sich in einer Wohngemeinschaft oder in einem anderen Wohnkonzept wie betreutes Wohnen.

Für technische Geräte ist es ebenfalls wichtig, dass die Produkte den Zweck erfüllen, die Pflege zu erleichtern, zu unterstützen oder dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung möglich zu machen oder seine Beschwerden zu lindern.

Die Pflegekasse prüft, inwiefern Sie welches Gerät wirklich benötigen. Falls keine Notwendigkeit besteht, wird es nicht von der Pflegekasse genehmigt. Sie selbst können auf eigene Kosten dennoch nützliche Geräte anschaffen.

Wege Pflegehilfsmittel zu beantragen, um von der Kostenerstattung zu profitieren

Sowohl für technische Pflegehilfsmittel oder Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stellen Sie mit einer diese vier Methoden einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse.

1. Sie selbst stellen einen Antrag:
Beantragen Sie erforderliche Produkte bei Ihrer Pflegekasse mit einem Antrag auf Kostenübernahme. Folgendes wird für den Antrag von der pflegebedürftigen Person benötigt:
  • Name plus Geburtsdatum
  • Die Versichertennummer
  • Eine Aufstellung der benötigen Pflegehilfsmittel nach § 40.2 SGB XI

Der Antrag wird per Onlineformular oder per Post an die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person übermittelt. Informieren Sie sich dazu direkt bei Ihrer Pflegekasse, wie diese es handhabt.

Falls Sie den Antrag selbst stellen, gehen Sie zunächst in Vorkasse und reichen Rechnungen im Nachhinein ein. Deutlich komfortabler funktioniert die monatliche Abrechnung mit einer der nächsten Methoden:

2. Ein Anbieter stellt den Antrag:
Alternativ kann eine Apotheke oder ein Sanitätshaus, von dem Sie die Produkte erhalten, den Antrag für Sie ausfüllen. Einige Onlinehändler bieten ein fertiges Abo-Paket samt Antragsstellung im Wert der erstattungsfähigen Höhe von 40 € an. Das Paket wird Ihnen jeden Monat zugeschickt. Der Vorteil: Sie müssen sich nicht um die Antragsstellung bemühen.

Das Paket können Sie oftmals selbst zusammenstellen. Achten Sie darauf, dass wichtige Produkte wie Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Mundschutz-Masken und ggf. Bettschutzeinlagen und Schutzschürzen enthalten sind.
3. Antrag durch Pflegegutachter:
Im Rahmen der Pflegebegutachtung prüft ein Gutachter, ob und in welchem Ausmaß eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Dabei spricht der Gutachter Empfehlungen aus, welche Pflegehilfsmittel erforderlich sind und stellt für Sie den Antrag bei der Pflegekasse.

4. Antrag durch Pflegekraft:
Ähnlich wie ein Gutachter kann eine Pflegekraft Empfehlungen nennen und diese an die Pflegekasse weiterleiten.
Ein Hinweis für Privatversicherte: Nur gesetzlich Versicherte, pflegebedürftige Personen müssen im Vorfeld – vor Bezug der Produkte – einen Antrag auf Kostenerstattung stellen. Privatversicherte kaufen die Produkte und reichen nachträglich die Rechnungen bei der privaten Versicherung ein. Privatversicherte bekommen ebenfalls bis zu 40 € im Monat erstattet.
Pflegehilfsmittel Antrag

Wie lange dauert es, bis der Antrag bewilligt ist?

Nachdem Sie den Antrag abgeben haben, prüft die Pflegekasse innerhalb von drei Wochen wie über Ihren Antrag entschieden wird. In einigen Fällen ist ein medizinisches Gutachten erforderlich, wodurch sich die Frist für die Pflegekasse auf fünf Wochen verlängert.

Schafft die Pflegekasse den Antrag nicht rechtzeitig zu bearbeiten, muss sie dies Ihnen schriftlich mitteilen. Erfolgt nach der abgelaufenen Frist keine Mitteilung seitens der Pflegekasse, gilt Ihr Antrag als genehmigt.

Die Genehmigung des Antrags dauert somit im Regelfall drei bis fünf Wochen. Gelegentlich dauert es etwas länger.

Verwendung von Pflegehilfsmittel in der sogenannten 24 stunden Pflege

Auf unserer Seite zum Thema Pflegehilfsmittel möchten wir Ihnen nicht nur umfassende Informationen zu diesem Thema anbieten, sondern auch darauf eingehen, wie wichtig und vielseitig diese Hilfsmittel insbesondere bei der Betreuung und Pflege durch eine polnische 24-Stunden-Pflegekraft sind.

Pflegehilfsmittel spielen eine entscheidende Rolle, um die Pflegebedürftigen optimal zu versorgen und ihre Lebensqualität zu verbessern. Insbesondere bei der Unterstützung durch eine polnische Pflegekraft bieten diese Hilfsmittel zusätzliche Unterstützung und ermöglichen es, den individuellen Bedürfnissen der zu pflegenden Person gerecht zu werden.

Zu den häufigsten Pflegehilfsmitteln gehören unter anderem Waschsysteme wie Dusch- oder Haarwaschwannen, Bettpfannen und Lagerungsrollen. Diese ermöglichen es der Pflegekraft, die persönliche Hygiene der Pflegebedürftigen auf komfortable und sichere Weise zu gewährleisten.

Darüber hinaus gibt es technische Pflegehilfsmittel wie Notrufsysteme, Herdwächter, Gerätehalter und Produkte, die die Medikamenteneinnahme erleichtern. Diese bieten nicht nur zusätzliche Sicherheit, sondern erleichtern auch den Pflegealltag und geben den Angehörigen und Pflegekräften ein beruhigendes Gefühl der Kontrolle.

Nicht zu vergessen sind die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, die eine hygienische und gesunde Pflegeumgebung unterstützen. Dazu gehören Mundschutz, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und vieles mehr. Diese Hilfsmittel sind unverzichtbar, um Infektionen vorzubeugen und eine sichere Pflegeumgebung zu gewährleisten.

Noch Fragen? Die Lebenshilfe24 unterstützt Sie gerne

Die Lebenshilfe24 vermittelt polnische Pflegekräfte für die sogenannte 24 Stunden Pflege im eigenen Zuhause. Darüber hinaus unterstützen wir unsere Kunden bei Anträgen und beraten Sie zu Leistungen der Pflegekasse, wie zu Pflegehilfsmitteln nach § 40.2 SGB XI.

Dieser Ratgeber zum Thema Pflegehilfsmittel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist als unverbindlich anzusehen. Er soll lediglich als Orientierung für Interessierte dienen. Je nach Neuerungen in der Gesetzgebung/ Verordnung oder im Einzelfall ist es möglich, dass Informationen abweichend sind.

Kontaktaufnahme bei allen Fragen zum Thema 24 Stunden Pflege

Bei allen Fragen rund um das Thema 24 Stunden Pflege durch osteuropäische Pflegekräfte ist Lebenshilfe24 Ihr kompetenter und freundlicher Ansprechpartner.

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